ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER FA. DAS GEWISSE E! GmbH, IM NIEDERGARTEN 18, 55124 MAINZ
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Allgemein
Wir, die Fa. Das gewisse E! GmbH, Im Niedergarten 18, 55124 Mainz (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Geltungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Geltung auch für künftige Aufträge
Diese AGB gelten auch für Ihre künftigen Aufträge zwischen den Parteien, soweit wir bei dem jeweiligen Auftrag auf ihre Geltung hinweisen und Sie nicht unverzüglich widersprechen und, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Insoweit gelten diese AGB dann als Rahmenvereinbarung. Individuell abweichende Vereinbarungen gehen stets vor.
1.4 Ihre AGB
Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Individualabreden gehen in jedem Fall vor.
§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?
Wer gibt das Angebot ab, wer erklärt die Annahme?
Ein Angebot von uns gilt nur dann als formal juristisch verbindliches Angebot für den Vertragsschluss, wenn wir es auch ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnen.
Ansonsten ist Ihre Erklärung, unser Angebot, unseren Kostenvoranschlag oder ähnliches annehmen zu wollen, formal das juristisch verbindliche Angebot für den Vertragsschluss.
Bis wann muss das Angebot angenommen werden?
Sie sind an Ihr Angebot vier Wochen gebunden, d.h. wir haben vier Wochen Zeit, Ihr Angebot anzunehmen. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt also verbindlich zustande, wenn wir dieses Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.
2.1 Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister
Unsere Mitarbeitenden und freien Mitarbeitenden sind nur zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berechtigt, soweit sie hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind oder sich eine Vollmacht nach gesetzlichen Grundsätzen ergibt. Individuelle Abreden mit vertretungsberechtigten Personen bleiben unberührt.
§ 3 Vertragsgegenstand
3.1 Allgemeines
Sie sind der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
Dem Auftragsgegenstand liegen der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation und des Angebots zugrunde.
3.2 Insbesondere folgende Leistungen sind grundsätzlich nicht Teil des Vertragsgegenstandes, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich mit Ihnen vereinbart
Höhenarbeiten (z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3 Meter Arbeitshöhe, seilgestützt o.ä.).
Prüfung elektrischer Betriebsmittel und sonstige Arbeitsmittel, die Sie uns überlassen.
Verwahrung und/oder Transport von Bargeld oder Wertgegenständen (bspw. Schmuck, Gemälde, Exponate), von denen wir nicht Eigentümer sind.
Arbeitsschutz in Bezug auf andere Personen als unsere eigenen Beschäftigten.
Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Personen als unsere eigenen Beschäftigten.
Rechtsdienstleistende und steuerberatende Tätigkeiten.
Ausschluss von Reiserecht
Soweit der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise eine Reise i.S.d. § 651a BGB ist, wird - soweit Reiseleistungen auf Grundlage eines Rahmenvertrags für Geschäftsreisen mit einem Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke erbracht werden und die Voraussetzungen des § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB vorliegen - gemäß § 651a Absatz 5 Nr. 3 BGB vereinbart, dass die Vorschriften aus dem Reiserecht in §§ 651a bis 651y BGB keine Anwendung finden.
Dies gilt nicht, soweit deren Anwendbarkeit ausdrücklich vereinbart ist oder die Reisebuchung bei uns um einen privaten Anteil des/der Reisenden erweitert wird.
3.3 Ersetzung von Leistungen
Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für Sie zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird, sowie wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere Nichtverfügbarkeit, technische Erforderlichkeit oder Sicherheitsgründe, und der Vertragszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wir informieren Sie in diesem Falle unverzüglich.
3.4 Einsatz von Nach- und Subunternehmern
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.
3.5 Vorbehalt der Verfügbarkeit
Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht.
Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten. Im Übrigen siehe nachfolgenden Absatz 5.
3.6 Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen
Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig.
Für von uns im eigenen Namen geschuldete Leistungen Dritter haften wir nach Maßgabe dieser AGB wie für eigene Leistungen. Für die Verfügbarkeit von Drittleistungen, die wir lediglich vermitteln oder die von Ihrer rechtzeitigen Freigabe abhängen, haften wir nur, soweit wir die Nichtverfügbarkeit zu vertreten haben oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.
Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie beruhen.
Im Übrigen siehe vorstehenden Absatz 4.
3.7 Verzögerungen durch Sie
Verzögerungen, die sich aufgrund von Ihnen nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht
unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, haben wir nicht zu
vertreten.
Durch die vorgenannten Verzögerungen nachweislich eingetretenen Schlechtleistungen haben wir ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit Ihre Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn wir Sie auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen haben. Sollte die Frist sich im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.
3.8 Informationspflicht
Sie haben uns alle Ihnen bekannten oder für Sie zumutbar erkennbaren Informationen rechtzeitig mitzuteilen, die für die sichere, rechtmäßige und vertragsgemäße Durchführung des Auftrags wesentlich sind.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Nettopreis
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, also sie sind zu verstehen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
4.2 Währung und Währungsschwankungen
Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.
Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.
4.3 Unsere Kosten und Vergütung sind Schätzwerte
Soweit Preise nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind, beruhen sie auf dem bei Angebotserstellung bekannten Planungsstand. Mehrkosten dürfen wir dann berechnen, soweit sie zur vertragsgemäßen Leistung erforderlich sind, nicht von uns zu vertreten sind, dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden und die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.
Ist kein Festpreis vereinbart, werden Drittkosten zu den tatsächlich angefallenen, nachgewiesenen Kosten abgerechnet. Eigene Vergütungssätze bleiben die im Angebot genannten Sätze; notwendige Mehrkosten teilen wir Ihnen vor Beauftragung mit, soweit dies zeitlich möglich und zumutbar ist. Trifft uns nach Maßgabe des § 18 ein Verschulden, die Beschaffung verzögert beauftragt zu haben, und ist durch die Verzögerung eine Preiserhöhung eingetreten können wir nur den Preis abrechnen, der ohne die Verzögerung gelten würde.
4. Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten
Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und Kosten folgende Positionen nicht enthalten
Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps),
notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung),
Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt,
Kosten von notwendigen Einweisungen Ihrer Gehilfen/Beschäftigten.
Kosten für Telekommunikation auch ins/vom Ausland,
wenn unsere Beschäftigte vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis,
Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,
Bewachung,
Lagerkosten,
Kosten für Müllbeseitigung,
Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen,
Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen,
Kosten der Prüfung von Schutzrechten, steuerrechtlicher Beratung, datenschutzrechtlicher Beratung und sonstiger notwendiger Rechtsdienstleistungen.
Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen,
landesspezifische Abgaben und Steuern.
Sie müssen für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
5. Handling Fee bei „Vermittlung“
Für die Auswahl, Beauftragung und Betreuung von Dienstleistern, die unmittelbar mit Ihnen den Vertrag schließen, berechnen wir eine Handling Fee in Höhe von 15 % der Nettovergütung des jeweiligen Dienstleisters, sofern im Angebot keine niedrigere Handling Fee ausgewiesen ist.
6. Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht
Wir sind berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von uns beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einzubehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für Sie bestimmt und uns lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.
§ 667 BGB wird ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn Sie mit uns einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.
7. Zusätzliche Leistungen
Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags notwendig ist oder wird, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist.
Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit wir sie zumutbar leisten können, durch Sie zu vergüten. Soweit wir nichts anderes vereinbaren, gelten für diese Vergütung bzw. Kosten unsere für den bisherigen Vertragsgegenstand vereinbarten Preise, Stunden- bzw. Tagessätze entsprechend.
Wir werden Sie unverzüglich auf die Erforderlichkeit und die Höhe der voraussichtlichen Kosten informieren; in Eil- und Sicherheitsfällen genügt eine unverzügliche nachträgliche Information.
Nachträgliche Preisänderungen
Fall 1
Bei Verträgen mit Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss dürfen wir die Vergütung anpassen, soweit sich konkret nachgewiesene Fremd-, Material-, Energie-, Transport-, Personal- oder Abgabenkosten, die unmittelbar auf unsere Leistung entfallen, nach Vertragsschluss erhöhen oder senken. Erhöhungen werden nur in dem Umfang weitergegeben, in dem sie nicht durch Kostensenkungen anderer Positionen ausgeglichen werden. Übersteigt die Erhöhung des Gesamtpreises 10 %, können Sie binnen 14 Tagen nach Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
Fall 2
Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, können wir die Preise auch im Zeitraum von weniger als 4 Monaten anpassen: Die Preissteigerung war für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und wurde ausgelöst durch national oder international schwerwiegende krisenähnliche Ereignisse, und eine frühere Beschaffung zum angebotenen Preis war nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht branchenüblich. Führt die Preissteigerung dazu, dass der gesamte Auftrag (bzw. das gesamte Projekt bzw. die Veranstaltung) in nicht unerheblichem Ausmaß nicht mehr wirtschaftlich oder zumutbar ist, sind Sie und wir verpflichtet, einvernehmlich eine Anpassung von Preisen oder Leistungen zu versuchen. Gelingt dies nicht, ist § 18 anwendbar.
Fall 3
Die Regelungen zu Fall 2 sind entsprechend anwendbar bei klimatischen Extrembedingungen (unter minus 10 Grad oder über 35 Grad), die zu notwendigen Schutz- oder Klimatisierungs- oder Heizmaßnahmen führen. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Kostensteigerung wird widerleglich vermutet, wenn arbeitsschutzrechtliche Vorschriften oder unabhängige Sicherheits- oder Gesundheitsexperten die Maßnahmen empfehlen oder Behörden diese fordern; umgekehrt wird die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, wenn es keine Vorschriften oder Empfehlung geben sollte.
Fall 4
Die Regelungen zu Fall 2 sind entsprechend anwendbar beim Eintritt von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z.B. ernstzunehmende Drohungen, Unruhen, Demonstrationen), die zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen führen. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Kostensteigerung wird widerleglich vermutet, wenn die Polizei oder Polizeibehörden oder unabhängige Sicherheitsexperten die Maßnahmen empfehlen oder fordern; umgekehrt wird die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, wenn es keine Empfehlung oder Forderung geben sollte.
Preisanpassung nach Verbraucherpreisindex
Soweit eine indexbezogene Anpassung ausdrücklich vereinbart ist und die Voraussetzungen des Preisklauselgesetzes erfüllt sind, wird der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland in der jeweils aktuellen Basis herangezogen. Anpassungen erfolgen symmetrisch nach oben und unten und nur für künftig fällig werdende Leistungen.
Wenn der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Laufe der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt wird, somit zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr festgestellt werden kann, und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser neue Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue wirtschaftlich angemessene und entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.
9. Teilleistungen
Für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen können wir eine dem Wert der Teilleistung entsprechende Abschlags- oder Teilzahlung verlangen.
10. Rechnungsstellung
Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen.
Rechnungen sind sofort fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.
11. Verzug, Mahnung
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Für jede Mahnung können wir Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.
12. Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug
Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.
Vor diesem Hintergrund sind wir zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind; entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.
Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen netto ab mit dem Hinweis "Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast". Sie sind dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.
13. Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts
Wird die Veranstaltung aus Gründen abgesagt, abgebrochen oder verkürzt, die nicht von uns zu vertreten sind und aus Ihrer Risikosphäre stammen, behalten wir unseren Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, nicht vermeidbaren Kosten. Für noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 Satz 2 BGB entsprechend; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.
Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Dies gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.
§ 5 Pflichten und Rechte des Auftragnehmers
Soweit der Auftragnehmer als Generalunternehmer (d.h. er schließt Verträge mit Subunternehmen, um seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen) auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.
Wir benennen eingesetzte Subunternehmer jedoch, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Sicherheit, Datenschutz-Compliance oder zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich ist.
Der Auftragnehmer kann von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist, oder eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung unmöglich bzw. gefährdet erscheint und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Soweit möglich und zumutbar, soll der Auftragnehmer zunächst den Mangel rügen und der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. Teilnehmer Möglichkeit zur Abhilfe geben.
Der Auftragnehmer, soweit er für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, kann entsprechend auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die nicht die ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen Mahnungen des Auftragnehmers oder seines Personals verstoßen und den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der Teilnehmer und Mitwirkenden beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.
§ 6 Verantwortliche Personen, Qualifikationsnachweise, sichere Kommunikation
6.1 Benennung von Personen
Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie dann nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.
6.2 Qualifikationsnachweise
Sie und wir haben auf Verlangen des jeweils anderen jederzeit notwendige Qualifikationen des beauftragten Personals und der beauftragten Dienstleister oder des eingesetzten Materials nachzuweisen.
„Notwendig“ ist eine Qualifikation dann, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltende Vorschrift (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen usw.) gefordert ist.
6.3 Sichere Kommunikation
Jeder kann vom anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend.
§ 7 Sprache, Produktionssprache
Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).
Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch vereinbart.
Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen.
„Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.
§ 8 Unsere Stellung als Generalunternehmer oder Stellvertreter
8.1 Wenn wir Generalunternehmer sind
Informationen über unsere Subunternehmer dürfen Sie während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach nicht gezielt dazu verwenden, diese unter Umgehung unserer berechtigten Vergütungsinteressen für dasselbe Projekt unmittelbar zu beauftragen; bestehende Geschäftsbeziehungen und allgemein bekannte Kontakte bleiben unberührt
Auf die Vereinbarung zu Provisionen und Rabatten wird in § 4 Absatz 6 verwiesen.
8.2 Wenn wir Stellvertreter bzw. Vermittler sind
Soweit wir als Stellvertreter oder Vermittler auftreten und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger direkt mit Ihnen zustande kommen, stellen Sie uns kostenfrei auf Wunsch entsprechende Vollmachten aus.
Auf die Vereinbarung des Handling Fee in § 4 Absatz 5 wird verwiesen, ebenso auf die Vereinbarung zu Provisionen und Rabatten in § 4 Absatz 6.
§ 9 Einsatz von Ihren Materialien, Rechten und Ihre Vorgaben
Überlassung von Immobilien und Gegenständen
Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, einen Dienstleister, Software, Texte, Fotos, Videos, Dateien, Daten, Weisungen usw. vorgeben oder an uns überlassen und wir selbst nicht mehr die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich uns die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und Sie erkennbar aufklärungsbedürftig sind, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand unseres Auftrages ist.
Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen.
Nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien sind nach Vertragsende innerhalb angemessener Frist abzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens sieben Tagen dürfen wir die Materialien auf Ihre Kosten einlagern, zurücksenden oder, soweit wirtschaftlich vertretbar und nicht offensichtlich werthaltig, entsorgen.
9.2 Überlassung von Rechten
Soweit Sie uns Schutzrechte (z.B. an Logo, Foto, Texte usw.) überlassen, sind wir berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Sie stellen sicher, dass wir hierzu berechtigt sind bzw. informieren uns schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen. Im Übrigen gilt Absatz 1a entsprechend.
Sie stellen uns von begründeten Ansprüchen Dritter sowie angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit diese darauf beruhen, dass von Ihnen bereitgestellte Inhalte, Rechte oder Vorgaben Rechte Dritter verletzen und wir die Verletzung nicht zu vertreten haben. Wir informieren Sie unverzüglich und geben Ihnen Gelegenheit zur Abwehr.
§ 10 Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit
10.1 Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger
Sie sind verpflichtet, rechtmäßige, sicherheitsrelevante und zumutbare Anweisungen des Betreibers, der Behörden, unserer verantwortlichen Personen sowie von Sicherheitsverantwortlichen am Veranstaltungsort zu beachten. Am Veranstaltungsort angebrachte sicherheitsrelevante Hinweise (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) sind zu berücksichtigen, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
10.2 Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter und Gäste
Sie stehen für Pflichtverletzungen Ihrer Beschäftigten und von Ihnen beauftragten Dienstleister ein. Für Gäste und sonstige Teilnehmer haften Sie, soweit deren Verhalten Ihrer Veranstaltungsorganisation, Ihren Weisungen oder Ihrer Risikosphäre zuzurechnen ist oder Sie zumutbare Organisationspflichten verletzt haben. Im Übrigen gilt § 16 („Haftung“).
Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.
10.3 Eignung und Fähigkeit von Mitarbeitern und Gästen
Wir sind nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse Ihrer Mitarbeiter und Gäste zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder wir nicht ausdrücklich zur Prüfung beauftragt sind.
Soweit wir für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind, können wir auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die bei objektiver sachlicher und verhältnismäßiger Begutachtung keine ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen unsere Mahnungen oder die unserer Beauftragten verstoßen oder die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung erheblich stören oder die Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwirkenden erheblich beeinträchtigen oder erheblich zu beeinträchtigen drohen. Ansprüche für Sie oder Dritte entstehen gegen uns nur, wenn wir den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt haben.
Im Übrigen gilt § 16 („Haftung“).
10.4 Arbeitssicherheit, Sicherheit, Hygiene
Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheits- und allgemeine Sicherheits- sowie Hygienemaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.
§ 11 Eigentum, Schutz unserer Dokumente, Nutzungsrechte
11.1 Allgemeines
Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen, Dateien und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.
11.2 Schutz unserer Dokumente und Ideen
Unsere Konzepte, Unterlagen, Grafiken, Zeichnungen, Skizzen und Dateien dürfen unabhängig von einem gesetzlichen Schutzrecht nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf unserer Zustimmung; gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart.
Außerdem gelten unsere Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. als Geheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG), soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des GeschGehG vorliegen. Von uns als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Dieser Absatz 2 gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus diesem Absatz 2 Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
11.3 Ihre Nutzungsrechte
Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sie erwerben nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Bei berechtigter Zurückbehaltung oder nur unwesentlichem Zahlungsrückstand bleiben bereits eingeräumte Nutzungen unberührt, soweit dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile erforderlich ist. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
Wir sorgen, soweit wir dazu beauftragt sind, nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit Sie fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.
Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
§ 12 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
12.1 Allgemeines
Vertrauliche Informationen sind auch nach Vertragsende geheim zu halten. Dies gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig bekannt sind, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder gegenüber beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern offengelegt werden müssen.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.
12.2 Weitergabe der Pflichten an Dritte
Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
12.3 Vorgehen nach Vertragsende
Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren. Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund vertragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchten (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich vornehmen.
Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für Sie.
§ 13 Aufnahmerechte, Referenznennung
13.1 Aufnahmerechte
Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen. Eine werbliche Nutzung von Aufnahmen identifizierbarer Personen erfolgt nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis oder wirksamen Einwilligung; Sie unterstützen uns bei erforderlichen Hinweisen und Einwilligungen, soweit dies vereinbart ist.
13.2 Referenzen
Wir sind berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung als Referenz im angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen, sofern dem keine Vertraulichkeitsvereinbarung oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen und die Nennung in sachlich angemessenem Umfang erfolgt.
§ 14 Datenschutz
14.1 Ihre Beschäftigten: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen
Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
14.2 Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen
Soweit für die Durchführung des Auftrags datenschutzrechtliche Vereinbarungen erforderlich sind, schließen die Parteien diese vor Beginn der jeweiligen Verarbeitung ab und wirken hieran unverzüglich mit.
§ 15 Gewährleistung
15.1 Abnahme
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn wir Sie nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern, Ihnen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und Sie innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten abnahmehindernden Mangels verweigern.
15.2 Frist zur Mängelrüge
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, bleiben Ihre Rechte unberührt, soweit wir durch die verspätete Anzeige nicht in der Mangelprüfung oder -beseitigung beeinträchtigt werden. § 377 HGB bleibt in seinem gesetzlichen Anwendungsbereich unberührt.
15.3 Mängelbeseitigung
Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt, sofern dies für Sie zumutbar ist. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ihre gesetzlichen Rechte bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder besonderer Eilbedürftigkeit bleiben unberührt.
15.4 Ihr Minderungsrecht
Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
15.5 Änderung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab der Abnahme, im Übrigen ein Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
15.6 Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei Personenschäden,
bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB),
bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.7 Sonstiges
Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
Auf die Möglichkeit der subsidiären Haftung für Subunternehmer gemäß § 16 Absatz 6 wird verwiesen.
§ 16 Haftung
16.1 Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen
Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Unwesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 1 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
16.2 Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen
Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
16.3 Gesetzlich zwingende Haftung
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
16.4 Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
16.5 Haftung beim Einsatz von Streaming- bzw. Internetdienstleistern
Soweit wir zur Erfüllung des Auftrages externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o.Ä. einsetzen (z.B. Youtube, Zoom u.a.), haften wir nicht, soweit dort außerhalb unseres Verantwortungsbereichs technische Probleme auftreten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen und wir dies nicht zu vertreten hat. Dies gilt allgemein auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollen. Unsere Verantwortung für sorgfältige Auswahl, ordnungsgemäße Konfiguration und vereinbarte technische Betreuung bleibt unberührt.
16.6 Subsidiäre Haftung bei Subunternehmern als Verursacher
Für Pflichtverletzungen unserer Subunternehmer haften wir nach Maßgabe dieser AGB wie für eigenes Handeln, soweit sie als unsere Erfüllungsgehilfen tätig werden. Wir sind berechtigt, Ihnen zusätzlich unsere Ansprüche gegen den Subunternehmer erfüllungshalber abzutreten; Ihre Ansprüche gegen uns bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Höhere Gewalt
17.1 Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns, Undurchführbarkeit der Veranstaltung
Bei Unmöglichkeit unserer Leistung aus Gründen höherer Gewalt entfällt die Leistungspflicht; wir erhalten Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und Ersatz notwendiger, nicht vermeidbarer Fremdkosten. Soweit Sie den Vertrag frei stornieren oder kündigen, gilt die Stornoregelung bzw. § 648 BGB mit Anrechnung ersparter Aufwendungen.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis die Durchführung wesentlich erschwert oder unmöglich macht. War das Ereignis bei Vertragsschluss bekannt oder vorhersehbar, gelten die Regeln nur, soweit die konkrete Auswirkung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder beherrschbar war.
17.2 Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer
Fällt ein Nachunternehmer aufgrund höherer Gewalt aus, sind wir von der betroffenen Leistungspflicht befreit, soweit die Leistung auch durch zumutbare Ersatzbeschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann. Wir informieren Sie unverzüglich und bemühen uns um Ersatzleistungen gegen angemessene Vergütungsanpassung.
17.3 Pietätsgründe
Der Höheren Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen steht ein Ereignis gleich, bei dem zwar die Vertragspartner leisten würden können, aber Pietätsgründe eine Nichtleistung gebieten.
Ein solcher Pietätsgrund ist gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung behördlich angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie unmittelbar bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder wenn der Vorfall vor mehr als 48 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
17.4 Weitere Rechtsfolgen
Notwendige zusätzliche Abwicklungsleistungen, die nicht bereits Vertragsbestandteil sind und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erforderlich werden, vergüten Sie nach den vereinbarten Sätzen, soweit die Beendigung aus Ihrer Risikosphäre stammt. Kosten externer Berater sind erstattungsfähig, soweit sie objektiv erforderlich und durch Ihre Pflichtverletzung oder Risikosphäre veranlasst sind.
Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonstiger vorzeitiger Auflösung des Vertrages unsere Leistungen umfangreicher nutzen als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. nach Eintritt der Höheren Gewalt wird ein Werk von Ihnen verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, der dem Umfang der von Ihnen genutzten Leistungen entspricht.
§ 18 Nichtleistung eines Leistungsträgers
18.1 Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger
Soweit außerhalb von Höherer Gewalt ein von uns vermittelter Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können,
diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,
die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben sowie
im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigte notwendig ist oder war,
so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden.
Soweit wir Leistungen im eigenen Namen schulden, bleiben wir zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Leistung ist unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschaffbar; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Rechte und die Haftungsregelungen dieser AGB.
18.2 Bemühen um Ersatzleistungen
Wir werden uns im Falle des Absatz 1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen.
18.3 Finanzielle Rechtsfolgen
18.4 Unser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen
Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich (vgl. § 4 Absatz 14, „Risiko der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts“), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung.
Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Soweit wir nicht schuldhaft gehandelt haben, ist Ihr Schadenersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, den der Leistungsträger, Nachunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt § 16 („Haftung“).
§ 19 Kündigung
19.1 Kündigung aus wichtigem Grund durch uns
19.2 Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn
Sie mit einer wesentlichen fälligen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug sind oder wenn wegen der Kurzfristigkeit der Leistungserbringung eine Nachfristsetzung unzumutbar ist,
Zahlungsverzug von Ihnen nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren und nach Insolvenzeröffnung eintritt,
bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der Kapitalanteile bei Ihnen halten, soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control),
sich Umstände ergeben, die für uns bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und wir bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,
Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit,
eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten,
anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und dadurch wir oder unser Personal gefährdet sein können,
Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar,
sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist,
eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
19.3 Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie
Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Leistungen und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Weitere gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs- und Lösungsrechte bleiben unberührt. Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen. Ein freies Lösungsrecht ohne gesetzlichen Grund besteht nur nach Maßgabe der Stornierungsregelung in § 20.
19.4 Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung vor einer Kündigung
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.
19.5 Vergütungsanspruch nach Kündigung
Kündigen wir aus wichtigem Grund, behalten wir unseren in Bezug auf dienst- und werkvertragliche Leistungen unseren Anspruch auf Vergütung und Kosten, soweit diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und in Bezug auf die Miete auf den Mietpreis, soweit wir keine Kosten erspart haben, und soweit wir den Kündigungsgrund nicht zu vertreten haben.
Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir nur einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.
19.6 Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes
Nach einer Kündigung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.
19.7 Nutzung von Rechten nach Kündigung
Soweit Sie nach Kündigung Rechte nutzen oder nutzen wollen, gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
§ 20 Stornierung
20.1 Allgemeines
Sie haben das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu beenden, auch wenn Sie sich nicht auf gesetzlich geregelte Beendigungsgründe wie Anfechtung, Rücktritt, Kündigung und dergleichen berufen können und auch, wenn wir den Beendigungsgrund nicht zu vertreten haben (Stornierung).
20.2 Unser Wahlrecht bei Stornierung
Bei Stornierung können wir wahlweise konkret abrechnen oder folgende Pauschalen verlangen, sofern diese nach unserer Erfahrungs- und Kostenstruktur dem typischen Schaden entsprechen: bis 100 Tage 30 %, bis 60 Tage 50 %, bis 30 Tage 75 %, danach 90 % der vereinbarten Vergütung; Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Tatsächlich nicht stornierbare Fremdkosten werden nur zusätzlich berechnet, soweit sie nicht in der Pauschale enthalten sind.
Ihnen bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass unser Schaden geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, und haben dann nur den geringeren Betrag oder wenn erwiesenermaßen kein Schaden entstanden ist, auch keine Pauschale zu zahlen.
Im Falle der Wahl der konkreten Berechnung der Vergütung behalten wir unseren Anspruch auf die Vergütung. Wir müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.
In beiden Fällen müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering usw.), soweit diese Leistungen nicht in den vereinbarten Preis und damit in die Pauschalen eingepreist sind.
Wir üben unser Wahlrecht zwischen Pauschale und konkreter Abrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Ihrer Stornierung aus. Ein Wechsel ist danach nur zulässig, wenn sich nachweislich wesentliche Abrechnungsgrundlagen ändern, die bei der Ausübung nicht erkennbar waren.
Auf Wunsch teilen wir Ihnen unverbindlich die voraussichtlichen Stornofolgen mit. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Abrechnung nach dieser Stornoregelung; eine Vergütung für die Auskunft fällt nur an, wenn sie vorab ausdrücklich vereinbart wird.
20.3 Rücktritt für uns in der Zeit der kostenfreien Stornierung
Ist Ihnen ein kostenfreies Stornorecht eingeräumt, dürfen wir während dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn eine konkrete Drittanfrage für denselben Vertragsgegenstand vorliegt und Sie auf unsere Aufforderung nicht innerhalb von fünf Werktagen verbindlich auf das kostenfreie Stornorecht verzichten.
20.4 Kein Aushandeln von Stornobedingungen mit Dritten
Wir sind nicht verpflichtet, mit Nachunternehmern oder Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Dritten mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1 Zurückbehaltung
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
21.2 Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
21.3 Abtretung
Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
21.4 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
21.5 Gerichtsstand
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Ansprüche unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
21.6 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
21.7 Sprachwahl
Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat die deutsche Sprachversion Vorrang.
21.8 Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Individualvertragliche ergänzende Vereinbarungen bleiben möglich.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.